Allgemeines
a) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten zwischen der RST Gesellschaft für Wasserspartechnik mbH, nachfolgend RST genannt, und ihren Lieferanten/Auftragnehmern nachfolgend Lieferant genannt, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden.
b) Davon abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die RST. RST bestellt ausschließlich auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn RST ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder bei Folgegeschäften nicht erneut auf diese Einkaufsbedingungen hingewiesen wird.
1. Bestellungen / Vertragsabschluss
Bestellungen seitens RST werden ausschließlich in schriftlicher Form vorgenommen und in der Regel per Fax oder Email an den Lieferant versendet. Bestellungen sind bis zum Eingang der Auftragsbestätigung, welche innerhalb von 5 Werktagen erfolgen muss, oder - mangels Auftragsbestätigung - bis zur Lieferung frei widerruflich. Die in der Bestellung angegebenen Daten, wie Lieferzeit, Preis, Liefer- und Zahlungskonditionen sind unverändert in der Auftragsbestätigung mit Angabe der Bestellnummer zu bestätigen. Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Lieferanten selbst zu erfüllen. Die Einschaltung eines Subunternehmers ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
2. Erstmuster / Warenkontinuität
Grundlage für die Freigabe einer Serienlieferung ist die Erstmusterprüfung, dokumentiert in einem Erstmusterprüfbericht. Erstmuster müssen unter Serienbedingungen hergestellt werden. Sie sind in zu vereinbarender Menge - zusammen mit einem Erstmusterprüfbericht mit Prüfergebnissen für alle vereinbarten Qualitätsmerkmale - besonders gekennzeichnet anzuliefern. Wir sind berechtigt, darüber hinaus einen Prozess- oder Maschinenfähigkeitsnachweis zu verlangen. Der Lieferant verpflichtet sich in Qualität, Ausstattung und Farbe mit dem von RST genehmigten Erstmusterbericht identische Ware zu liefern. Die Eigenschaften des von RST genehmigten Erstmusters werden auch für alle Folgelieferungen gewährleistet. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung von RST und müssen mindestens 3 Monate vor der Umsetzung RST schriftlich mitgeteilt werden.
RST erhält von Lieferanten zu den bestellten Artikeln, sofern von RST gefordert, entsprechende Zertifikate. Änderungen bezüglich der Zertifikaten sind RST sofort mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Zertifikate gültig zu halten. Der Lieferant hat laufend zu prüfen, ob die Zertifikate bezüglich Artikelbeschreibungen und technischen Daten zutreffend sind, insbesondere hinsichtlich der Qualität, der Funktionsfähigkeit, der Gewährleistung Nutzungsdauer etc. und nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
3. Liefertermine
Falls nicht schriftlich etwas anderes zwischen RST und dem Lieferanten vereinbart wird, beträgt die Lieferzeit 10 Arbeitstage nach Bestelleingang beim Lieferanten. Überschreitet der Lieferant die vereinbarten Liefertermine, tritt Verzug des Lieferanten ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Sofern RST dem Lieferanten zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, kann RST die Erfüllung der Leistung ablehnen und ist berechtigt, den Differenzschaden für Deckungskäufe oder ohne Nachweis einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 20% des Auftragswertes zu verlangen. Muss RST im Rahmen der Deckungsbeschaffung Ersatzware von Dritten herstellen lassen, verzichtet der Lieferant auf die Geltendmachung etwaiger zu seinen Gunsten bestehender Schutzrechte. Nimmt RST die verspätet gelieferte Leistung an, ist der Lieferant verpflichtet, eine Vertragsstrafe von 10% des Auftragswertes zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere für zusätzliche und kostenaufwendigere Versendungen an RST-Kunden, bleiben unberührt. Zeigt der Lieferant RST eine mögliche Überschreitung der Lieferfrist unverzüglich und vor Ablauf der Frist an, wird sich RST bemühen, einvernehmlich mit dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu vereinbaren. Auf die Nachfrist sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden.
4. Versand und Verpackung
Der Versand erfolgt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart stets auf Kosten und auf Gefahr des Lieferanten, bis zu der von RST benannten Annahmestelle. Die Warensendungen haben den jeweils gültigen Versand- und Verpackungsvorschriften von RST zu entsprechen. Sendungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können in der Warenannahme und nach Wahl von RST entweder unfrei an den Lieferanten zurückgesandt oder auf dessen Kosten in einen annahmefähigen Zustand versetzt werden. Hierdurch entstehende Kosten kann RST gegen die Kaufpreisforderung des Lieferanten aufrechnen. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen Versand- und Verpackungsvorschriften von RST anzuerkennen.
5. Untersuchungs- und Rügepflicht
Dem Lieferanten ist bekannt, dass die von ihm gelieferte Ware erst bei der Weiterverarbeitung zu 100 % kontrolliert wird. Aus diesem Grunde verzichtet der Lieferant unter Abänderung der §§ 377, 378 HGB auf eine Untersuchung und Prüfung der gelieferten Ware durch RST, die über die äußere Kontrolle der Unversehrtheit der Verpackungen, der Menge und einer Stichprobenkontrolle hinausgeht.
6. Gewährleistung
Ware, die in beschädigter Verpackung bei RST angeliefert wird, kann ohne weitere Prüfung als nicht vertragsgemäß und mangelhaft an den Lieferanten auf dessen Kosten zurück gesendet werden. Sämtliche Schäden und Mängel an der Ware, die äußerlich, oder ohne Öffnen der Verpackung nicht erkennbar sind, gelten als versteckte Mängel. Hierunter fallen auch Qualitätsmängel sowie Maß-, Gewichts- und Mengendifferenzen. Im Übrigen leistet der Lieferant Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch Mängel an der Ware verursacht sind und die diese gegen RST geltend machen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Haftung für fehlerhafte Produkte, stellt der Lieferant RST frei. Dieses Risiko hat der Lieferant in ausreichendem Umfange zu versichern. Der Lieferant haftet hierfür nicht, wenn der Mangel nachweislich von RST verursacht wurde.
7. Rücklieferungen
Soweit aufgrund dieser Einkaufsbedingungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften RST berechtigt ist, die Ware an den Lieferanten zurückzusenden, liegt hierin generell die Aufforderung zur Lieferung von Ersatzware. RST kann aber von der Lieferung von Ersatzware ohne weitere Begründung Abstand nehmen. RST teilt dies dem Lieferanten dann mit der Rücksendung schriftlich mit.
RST ist grundsätzlich berechtigt, den Rechnungsbetrag um den Wert der zurückgesandten Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern. Der Lieferant wird aufgefordert, eine entsprechende Gutschrift auszustellen und diese binnen 8 Arbeitstagen RST zu zustellen. Erfolgt keine Gutschrift, wird der Betrag seitens RST in Abzug gebracht. Weitergehende Ansprüche von RST bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, die von RST zurückgesandte Ware anzunehmen. Verstößt der Lieferant gegen diese Vereinbarung, kann RST im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht die Ware anderweitig verwerten. Soweit RST keine Aufrechnungsmöglichkeit hat, hat der Lieferant die Ansprüche von RST innerhalb von 8 Tagen auszugleichen, nachdem ihm die Annahme der Rücksendung durch die Versandperson angeboten wurde.
8. Gewerbliche Schutzrechte, technische Bestimmungen und Importbestimmungen
Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferte Ware nicht gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Lizenzen, Warenzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster verstößt und der Absatz in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft nicht gesetzliche oder behördliche Vorschriften verletzt. Erforderliche Zulassungs- und Prüfbescheinigungen, insbesondere für technische Geräte, hat der Lieferant unaufgefordert vorzulegen.
9. Eigentumsübergang und Forderungsabtretungen
Dem Lieferanten ist es gestattet, den Übergang des Eigentums an der gelieferten Ware von der Bezahlung der Ware abhängig zu machen, Wir sind jedoch berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über die Ware zu verfügen, sie insbesondere zu veräußern.Der Lieferant verpflichtet sich, mit Übergabe der Ware an RST das lastenfreie Eigentum zu übertragen. Der Lieferant ist nicht befugt, Forderungen gegenüber RST an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Das Abtretungsverbot gilt nicht, wenn der Lieferant seinerseits seinem Vorlieferanten im Rahmen eines mit diesem vereinbarten verlängerte Eigentumsvorbehaltes künftige Kundenforderungen abtreten musste.
10. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungen
Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und beinhalten sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart die Kosten von Verpackung, Versicherung und Transport.Nach Auftragserteilung eintretende Preisermäßigungen sind uns zugute zu bringen. Preiserhöhungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und können frühestens mit einer Frist von 3 Monaten nach der Vereinbarung gültig werden. Dies gilt auch bei Rahmen-, und Dauervertragen, Abrufaufträge sind davon ausgeschlossen. Rechnungen sind sofort nach der Lieferung in doppelter Ausfertigung gemäß der Versand- und Verpackungsvorschriften von RST einzureichen. Erfüllt die Rechnung nicht diese Voraussetzungen, gehen hieraus resultierende Verzögerungen, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, zu Lasten des Lieferanten. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem vereinbarten Liefertermin und gilt nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Lieferung. Maßgebend bei der Bezahlung sind die Stückzahlen, Gewichte und sonstigen Einheiten, die beim Wareneingang ermittelt werden.
11. Zeichnungen
Zeichnungen und weitere Daten, die dem Lieferanten von RST zur Verfügung gestellt wurden, dürfen Dritten ohne Genehmigung der RST nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung komplett, inkl. aller gemachten Kopien, der RST auszuhändigen. Alle Zeichnungen und Daten bleiben Eigentum der RST, auch wenn Veränderungen seitens des Lieferanten vorgenommen wurden.
12. Werkzeuge Vorrichtungen
Werkzeuge und Vorrichtungen, die zur Ausführung des Auftrages für uns angefertigt und (teil)berechnet werden oder von uns zur Verfügung gestellt wurden, sind nach der letzten Auslieferung fünf Jahre lang aufzubewahren. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Werkzeuge auf Anforderung hin unverzüglich an uns herauszugeben.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Fürstenwalde/Spree, es sei denn, RST hat einen anderen Ort als Empfangsanschrift genannt. Gerichtsstand ist Fürstenwalde/Spree, RST kann nach seiner Wahl auch Klage am Sitz des Lieferanten erheben. Auf die vertraglichen Beziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, jedoch unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze.
Stand 08.02.2010